Allgemeine Geschäftsbedingungen der flagprint ag

  1. Allgemeines
    Die flagprint ag (FP) erbringt ihre Leistungen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB gelten für alle, auch künftigen vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen FP und ihren Kunden im gesamten Produkte- und Dienstleistungsbereich, soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Die Abgabe einer Bestellung schliesst die Anerkennung dieser AGB durch den Kunden ein. Der Kunde verzichtet hiermit ausdrücklich darauf, seine eigenen Geschäftsbedingungen geltend zu machen. Soweit der Kunde in Offerten oder Korrespondenzen auf seine eigene AGB verweist, sind diese nicht verbindlich, ausgenommen FP hat diese schriftlich anerkannt.
  2. Leistungserbringung
    Die unterschiedliche Beschaffenheit von Grundmaterialien oder andere technische Faktoren können zu moderaten Abweichungen in Farbe und Darstellung von Endprodukten führen. Bei Erzeugung der Waren nach Vorlagen, Farben und Auflagen des Kunden wird FP diese so gut wie möglich reproduzieren. Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere Formatgenauigkeit von +/- 5%, Originaltreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Stoffe, sind durch die technischen Möglichkeiten im Textildruck bedingt. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar und können nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für Druckmuster im Vergleich zur Serienanfertigung. Der Kunde erklärt sich einverstanden, bei Sonderanfertigungen eine branchenübliche Mehr- oder Minderlieferung bis zu 4% anzuerkennen. Des Weiteren ist FP dazu berechtigt, für die Leistungserbringung Dritte beizuziehen oder diesen die Pflicht zur Leistungserbringung ganz oder teilweise zu übertragen.
  3. Mietobjekte
    Der Kunde darf die Mietobjekte nur zu eigenen Zwecken und in dem im Auftrag spezifizierten Umfang benutzen. Der Kunde darf die Mietsache nicht an Dritte weitergeben. Der Kunde haftet vollumfänglich für von ihm oder von Dritten verursachten Schäden an der Mietsache. Der Mieter trägt zudem die Kosten für allfällige durch nicht sachgerechte Handhabung der Mietsache notwendig werdende Serviceleistungen durch FP oder von ihr beigezogene Dritte. Falls in der Offerte nicht anders geregelt, dürfen Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an der Mietsache ausschliesslich durch FP oder durch von ihr direkt beauftragte Dritte durchgeführt werden. Der Mieter trägt ausserdem die Kosten bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der Mietsache.
  4. Verbindlichkeit der Offerte & Auftragsbestätigung
    Offerten von FP sind zeitlich beschränkt gültig. Die in der Offerte bezeichnete Frist läuft ab Datum der Offerte. Storniert der Kunde einen Auftrag nach Erteilung der Auftragsbestätigung, bleibt die gesamte Auftragssumme geschuldet. Es steht FP frei, die bestellte Ware anderweitig zu verwenden. In dem Fall berechnet FP dem Kunden nur die Differenz zwischen der von ihm geschuldeten Auftragssumme und dem Reinerlös aus dem Ersatzgeschäft.
  5. Preise
    Die offerierten oder bestätigten Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, als Nettopreise exklusive der gesetzlich geschuldeten MWSt. Transportkosten, Porti, Reisespesen und dergleichen werden zu den jeweils gültigen Ansätzen oder nach Absprache mit dem Kunden pauschal in Rechnung gestellt. Alle Preisangaben in Angeboten, Prospekten und Katalogen sind nicht verbindlich. Die angegebenen Preise verstehen sich unter der Voraussetzung vollständig bereitgestellter Kundenvorlagen, die entsprechend den Informationen zu den Druckvorlagen FP grafisch aufbereitet sind. Preisvereinbarungen, die aufgrund ungenauer oder noch nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, haben nur unverbindlichen Richtpreischarakter.
  6. Mitwirkungspflichten des Kunden
    Der Kunde verpflichtet sich, seine für die Leistungserbringung durch FP notwendigen Mitwirkungspflichten (z.B. Datenanlieferung, Zurverfügungstellung von Plänen, Einholung von Bewilligungen, Angeben von korrekter Rechnungs- und Lieferanschrift, usw.) fristgerecht und vollständig zu erfüllen. Sind vertraglich Lieferfristen vereinbart, so hat der Kunde sicherzustellen, dass FP rechtzeitig in Besitz sämtlicher, zur Erledigung des Auftrages erforderlicher Vorlagen und Dateien gelangt. Der Kunde ist verantwortlich für die Einholung allfälliger für die Verwendung der bestellten Ware notwendigen Bewilligungen und trägt die damit zusammenhängenden Kosten. Der Kunde bestätigt, dass er über die für die Vertragserfüllung notwendigen Rechte (namentlich Urheber-, Marken-, Designrechte, usw.) an dem von ihm an FP gelieferten Druckdaten verfügen und dieses Material keine Rechte Dritter verletzt. Die von FP zur Erledigung des Auftrages angefertigten Zeichnungen, Entwürfe, Dateien oder sonstigen Gestaltungsvorlagen verbleiben im Eigentum der FP und dürfen nur im Einvernehmen mit FP verändert, für andere Zwecke gebraucht oder an Dritte weitergereicht werden. Auftragsunterlagen werden in Form von Dateien 2 Jahre aufbewahrt. Spätere Nachbestellungen bedürfen eines Kostenanteils zur Reaktivierung dieser Vorlagen und werden nach den aktuellen Stundensätzen in Rechnung gestellt. Der Kunde trägt den durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflichten entstandenen Aufwand und Schaden.
  7. Lieferung und Lieferfristen
    Angegebene und vorgeschriebene Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, FP hat ausdrücklich die Gewähr für die Einhaltung der Lieferfrist übernommen. Bei vereinbartem Liefertermin (Fixtermin) sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (wie z.B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, Lieferung der Lithodaten, Aufsichts-Vorlagen, Bilder, Autorkorrektur usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet die FP nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dasselbe gilt auch im Falle nachträglicher Änderungen am Leistungsgegenstand nach Erteilung der Auftragsbestätigung durch den Kunden. Darüber hinaus hat die FP einen Anspruch auf Ersatz der ihr daraus entstehenden Kosten. Treten Verzögerungen ein, die FP aufgrund von höherer Gewalt nicht abwenden kann (z.B schlechte Witterung, Verzug durch Drittpersonen, usw.), können sich die Liefertermine verschieben, für welche FP nicht haftet. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag des Einganges der Unterlagen bei der FP und enden mit dem Tag, an dem die Ware die FP verlässt. Der Auslieferungszeitpunkt ist seitens FP eingehalten, falls die Ware fristgerecht dem Spediteur übergeben wird. Sofern keine besondere Abrede darüber besteht, ist die Lieferung durch die Schweizerische Post zu deren Lieferbedingungen für A-Priority vorgesehen. Das Risiko der Lieferung trägt der Kunde und dieser hat für Lieferverzögerungen, welche in der Verantwortung des Spediteurs fallen, keine Schadenersatzansprüche gegenüber FP. Bei Lieferverzug kann der Kunde erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Sofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden vorgenommen.
  8. Kontroll- und Prüfdokumente / „Gut zum Druck“
    Der Kunde ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente (Andrucke, Kopien, Dateien usw.) in jedem Fall unverzüglich auf Fehler zu überprüfen, diese mit dem „Gut zum Druck“ und allfälligen Korrekturanweisungen zu versehen und innerhalb der vereinbarten Frist zurückzugeben. Bei Stillschweigen auf eine seitens der FP übermittelten Bestätigung gilt diese als innert der durch die Notwendigkeit der Auftragsabwicklung bestimmten oder einer ausdrücklich gesetzten Frist als genehmigt. Die FP haftet nicht für vom Kunden übersehene Mängel. Telefonisch aufgegebene Korrekturen und Änderungen müssen vom Kunden umgehend schriftlich bestätigt werden; ansonsten können keine Rechtswirkungen abgeleitet werden.
  9. Skizzen & Entwürfe
    Skizzen, Entwürfe, Gestaltungsvorschläge, Originale und fotografische Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Auftrag erteilt wird. Gleiches gilt für elektronische Datenübermittlungen.
  10. Haltbarkeit
    Werbeflaggen sind wie die meisten anderen textilen Werbeträger Verschleissartikel, für deren Haltbarkeit keine Garantie gewährt wird. Die Haltbarkeit im 24-Stundeneinsatz wird mit ca. einem Jahr eingeschätzt. Die Lebensdauer kann jedoch +/- ein halbes Jahr betragen. Die grosse Toleranz erklärt sich aus regional verschiedenen Klimabedingungen und Windverhältnissen sowie regional verschiedene Luftverschmutzung (Schwefel). Für Ereignisse, die zu Beschädigungen der bestellten Ware führen und welche FP nicht beeinflussen kann (z.B. Sturmschäden), übernimmt FP keine Haftung.
  11. Zahlungsbedingungen
    Neukunden haben eine Anzahlung von 50 % bei Bestellung zu leisten. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug ist ohne weitere Mahnung ein Verzugszins in Höhe von 5% p. a. zu zahlen. Während der Dauer des Verzuges ist die FP jederzeit berechtigt, sämtliche Arbeiten einzustellen, vom Vertrag zurückzutreten, die gelieferte Ware zurückzuverlangen und Schadensersatz auf das Dahinfallen des Vertrages zu fordern. Mit der Erteilung einer Bestellung verzichtet der Kunde auf die Geltendmachung allfälliger Verrechnungs- und Retentionsrechte. Insbesondere ist er nicht befugt, Zahlungen aufgrund von Beanstandungen zurückzubehalten. Mehrere Auftraggeber haften der FP gegenüber als Solidarschuldner. Für Bestellungen auf Rechnung Dritter haftet der Auftraggeber solidarisch; er wird von FP nur in Anspruch genommen, falls der Dritte nach erster Mahnung von FP die Schuld nicht innert der gesetzten Nachfrist begleicht. Bei Stornierungen & Änderungen von bereits erteilten Aufträgen, wird die gesamte Auftragssumme an FP geschuldet.
  12. Eigentumsvorbehalt & Rechte
    FP bleibt Eigentümerin der von ihr produzierten und gelieferten Ware bis diese vollständig bezahlt ist. FP ist berechtigt, jeden Auftrag als Referenzprojekt in ihren Werbematerialien (Print & Online) unter Nennung des Vertragspartners und unter Verwendung des entsprechenden Materials aufzuführen.
  13. Prüfung & Abnahme
    Der Kunde hat die Lieferungen von FP innert 5 Arbeitstagen zu prüfen und FP allfällige Mängel innert 5 Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Prüfung oder die rechtzeitige schriftliche Meldung, gilt die Lieferung als genehmigt. Rücksendungen werden nicht angenommen, es sei denn es handle sich um ein wesentliches Versehen bei der Bestellungsaufgabe. Für Warenrücksendungen, die ohne dem Einverständnis von FP erfolgen, können keine Gutschrift erteilt werden. FP lehnt jegliche Schadenersatzansprüche für falsche oder verspätete Lieferungen ab. Es sei denn, es handle sich um nachweisbare, grobfahrlässige Fehler seitens der Firma FP.
  14. Gerichtsstand
    Bei Uneinigkeiten versucht FP sich aussergerichtlich mit dem Kunden zu einigen. Ansonsten gilt der Gerichtsstand in Bern.